Doch nun hat der Bundesgerichthof beschlossen, dass die Kosten für den Weg zur Weiterbildungsstätte komplett als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Sie unterliegen somit nicht der Pendlerpauschale. Der Bundesgerichthof urteilt, dass der Veranstaltungsort einer beruflichen Weiterbildung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist – auch bei mehrjährigen Weiterbildungen. Eine zeitliche Begrenzung der Weiterbildung ist jedoch zentrale Voraussetzung. Im konkreten Urteilsfall (BFH, Urteil v. 10.4.2008, Az. VI R 66/05) bildete sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer vierjährigen Maßnahme weiter.
Tipp: Für die ersten drei Monate sind ferner die Mehraufwendungen für Verpflegeung, die am Weiterbildungsort entstehen, absetzbar.