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Geldtipp: Absetzung der Fahrtkosten zur Weiterbildungsstätte

Viele Menschen praktizieren bereits das von allen Seiten geforderte „lebenslange Lernen“ und bilden sich nach dem Feierabend beruflich weiter. Wer in der Vergangenheit die Fahrkosten zum Bildungsinsititut vom ersten Kilometer an für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten absetzen wollte, wurde vom Finanzamt meist auf die die steuerlich deutlich ungünstigere Entferungspauschale verwiesen.

Doch nun hat der Bundesgerichthof beschlossen, dass die Kosten für den Weg zur Weiterbildungsstätte komplett als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Sie unterliegen somit nicht der Pendlerpauschale. Der Bundesgerichthof urteilt, dass der Veranstaltungsort einer beruflichen Weiterbildung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist – auch bei mehrjährigen Weiterbildungen. Eine zeitliche Begrenzung der Weiterbildung ist jedoch zentrale Voraussetzung. Im konkreten Urteilsfall (BFH, Urteil v. 10.4.2008, Az. VI R 66/05) bildete sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer vierjährigen Maßnahme weiter.

Tipp: Für die ersten drei Monate sind ferner die Mehraufwendungen für Verpflegeung, die am Weiterbildungsort entstehen, absetzbar.

11.11.08

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